Steuerkanzlei Werner Weindler in Sonthofen | Steuerberater für Unternehmen | Steuerberatung für Landwirte
 

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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 12.08.2026

Fahreridentifizierung auf Messfoto: Urteil darf nicht allein auf „intuitiver“ Wiedererkennung beruhen

Stützt das Tatgericht die Überzeugung von der Fahrereigenschaft eines Betroffenen trotz eines qualitativ eingeschränkt verwertbaren Messfotos und eines nicht eindeutig belastenden Sachverständigengutachtens maßgeblich auf eine „intuitive“ Identifizierung, genügt dies nicht den Anforderungen an eine tragfähige Beweiswürdigung. Weicht das Gericht von der Einschätzung des Sachverständigen ab, muss es dies nachvollziehbar und auf objektive Tatsachen gestützt begründen.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 12.08.2026

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert nichts an den Voraussetzungen des § 33 EStG; durch die persönliche Pflege veranlasste Aufwendungen werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

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Recht / Öffentl. Recht 
Mittwoch, 12.08.2026

Eilantrag gegen Holzfeuerungsanlagen bleibt erfolglos

Ein Eilantrag eines Anwohners gegen den Betrieb benachbarter Holzfeuerungsanlagen wird abgelehnt, wenn weder eine unzumutbare Immissionsbelastung noch eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde.

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Steuern / Verfahrensrecht 
Dienstag, 11.08.2026

Keine gesonderte Feststellung bei Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen

Für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 11.08.2026

Kindesunterhalt bei asymmetrischem Wechselmodell konkretisiert

Auch bei einer Mitbetreuung des Kindes von bis zu etwa 45 % erfüllt der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig. Der erhöhte Betreuungsanteil ist regelmäßig durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.